Ein Ingenieurbüro entwickelt im Auftrag eines Herstellers.
Auf den Rechnern liegt dessen Material. Lastenhefte, Berechnungen, Konstruktionsstände. Fremdes Eigentum, überlassen unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung.
Ein Ingenieur kopiert einen Absatz in ein KI-Tool, um schneller zusammenzufassen.
Nicht weil ihm die Vereinbarung egal ist. Sondern weil er in dem Moment an einen Termin denkt, nicht an einen Vertrag.
Was hier anders ist als bei einem Hersteller: Das Geschäftsgeheimnis, das gerade seinen Schutz verliert, gehört nicht dem Ingenieurbüro. Es gehört dem Auftraggeber.
Der Hersteller schädigt im Zweifel sich selbst. Der Dienstleister haftet einem Dritten gegenüber.
Denn zwischen beiden steht ein Vertrag mit einer Vertraulichkeitsklausel — und die ist in dem Moment verletzt, in dem der Absatz auf dem Server eines Dritten liegt. Nicht wenn es auffliegt. Sofort.
Einen Nebeneffekt erwähne ich noch, weil er oft übersehen wird: Wenn der Auftraggeber irgendwann fragt, ob sein Material je in einem KI-Tool gelandet ist, brauchst du keine Unschuldsvermutung.
Du brauchst einen Nachweis. Und wer nie protokolliert hat, wer welches Tool wofür nutzt, kann diesen Nachweis nicht führen — auch dann nicht, wenn nie etwas passiert ist.
Bei einem Auftrag bleibt das eine Sache zwischen dir und einem Kunden. Bei zwölf parallelen Mandaten reicht ein einziger bekannt gewordener Fall, damit alle anderen dieselbe Frage stellen — und du auf keine davon eine belegbare Antwort hast.
Für den Hersteller ist Schatten-KI ein Sicherheitsthema.
Für den Dienstleister ist sie ein Haftungsthema.
Könntest du deinem größten Auftraggeber heute belegen, dass sein Material nie in einem öffentlichen KI-Tool gelandet ist?
Quelle: § 2 Nr. 1 GeschGehG — Schutz nur bei angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen

