2024 hat das Bundesarbeitsgericht einem Maschinenbauer den Schutz seiner eigenen technischen Daten verweigert.
Nicht weil die Daten wertlos gewesen wären. Nicht weil der Mitarbeiter im Recht war — er hatte vertrauliche Unterlagen an einen Wettbewerber geschickt.
Sondern weil das Unternehmen nicht belegen konnte, dass es sie je angemessen geschützt hatte.
Genau das steht in § 2 Nr. 1 GeschGehG: Ein Geschäftsgeheimnis ist nur geschützt, solange es durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird. Kein Schutz, kein Anspruch.
Und jetzt schau dir an, wie das mit KI zusammengeht.
In den meisten Entwicklungsabteilungen gibt es genau eine Regel zu KI-Tools, und die richtet sich an den Ingenieur: Er darf nichts reinkippen. Tut er es doch, ist es sein Fehler, seine Abmahnung, im Zweifel sein Arbeitsplatz.
Nur ist das nicht die Ebene, auf der das Recht schaut.
Die Frage vor Gericht lautet nie: Wer hat es eingegeben. Sie lautet: Welche Maßnahmen hat das Unternehmen getroffen, gelebt und dokumentiert. Diese Frage beantwortet kein Ingenieur. Die beantwortet die Leitung.
Wenn die Antwort lautet »wir haben es einmal in einer Mail verboten«, dann ist der Schutz nicht gebrochen worden — er hat nie bestanden.
Bei einem Ingenieur, der einmal einen Absatz kopiert, ist das ein Ärgernis.
Bei einer Abteilung, die für drei OEMs parallel arbeitet, ist es die Frage, ob dein Unternehmen im Streitfall überhaupt etwas in der Hand hat.
Das Verbot fühlt sich an wie eine Schutzmaßnahme.
Vor Gericht ist es keine.
Was könntest du bei euch heute vorlegen, wenn ein Kunde fragt, wie ihr seine Unterlagen vor KI-Tools schützt?

